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Die Satzung der BFSH

§ 1
Die Bayerische Finanzsporthilfe (BFSH) e.V. – nachstehend Verein genannt – ist der Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die an der Förderung des Sports der aktiven und ehemaligen Beschäftigten der Bayerischen Finanzverwaltung interessiert sind. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Sport bei den aktiven und ehemaligen Beschäftigten der Finanzverwaltung des Freistaates Bayern ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu fördern. Dies gilt auch für die Ausrichtung und Teilnahme an regionalen Wettkämpfen ebenso wie für überregionale Begegnungen. Der Verein erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben insbesondere durch Beiträge und Spenden.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder können die in § 1 Satz 1 der Satzung Genannten werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge setzt das Kuratorium fest. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftlich erklärten Austritt.

§ 4
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 6
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Der Sitz des Vereins ist München, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

§ 9
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Das Kuratorium
Der Vorstand

§ 10
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder findet innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung statt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin durch Bekanntgabe in der Zeitschrift "bfg – Bayerische Finanzgewerkschaft" einzuberufen.

§ 11
Das Kuratorium besteht aus den Gründern des Vereins. Über die weitere Aufnahme von Kuratoren beschließt das Kuratorium.
Das Kuratorium beschließt über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszweckes mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wählt den Vorstand, der aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden besteht.
Für die Einberufung des Kuratoriums und die Protokollführung gelten die Bestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Termins und der Form der Einladung.

§ 12
Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein Vorstand im Sinne § 26 BGB.

§ 13
Eine Auflösung des Vereins bedarf eines Vorschlages des Kuratoriums und der Zustimmung von Dreiviertel einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Bareinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Bayerische Rote Kreuz mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Zu den eingezahlten Bareinlagen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.

§ 14
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.06.1983 in Regensburg beschlossen.

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